Erwägungsgrund 1 32005R0006
Die Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung gilt für Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm.