Erwägungsgrund 2 32005R0006
Es hat sich ein Fehler in die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung und die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates eingeschlichen, gemäß denen Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse gelten, in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm in Mischungen mit anderen Sorten angeboten werden dürfen.