Erwägungsgrund 4 32005R0647
Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen.