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In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales , in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage sollte der Anhang überarbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Leistungen berühren, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Jauch waren.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ (1) Anhang…
Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen…
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Teil I Abschnitt „J. IRLAND“ erhält folgende…
Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit…
Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des…
Die Richtlinie 2006/112/EC sollte ferner geändert werden, um die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze oder aber Steuerbefreiungen in einer begrenzten Zahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.