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Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen .
Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen…
„ einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden,…
Es ist angebracht, die Anwendung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Beschränkung von Ansprüchen auf Sachleistungen für…
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur…
Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des…
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, müssen bestimmte Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.