Um die Funktionalität des Gemeinschaftszertifikats zu verbessern, müssen einige in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 geregelte technische Merkmale geändert werden —
Erwägungsgrund 1 32005R0718
Erwägungsgrund 1 32005R0718Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen