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Die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
In diesen Definitionen werden in Verweisen auf Unternehmensabschlüsse die in Artikel 9 (Bilanz) und Artikel 23 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG des Rates festgelegten Positionen verwendet.
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