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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Gemeinschaftsstatistiken“ entspricht der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97. b) „Aquakultur“ entspricht der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds . c) „Aquakultur auf der Grundlage von Fängen“ ist das Sammeln von Exemplaren in der freien Wildbahn und ihre nachfolgende Nutzung in der Aquakultur. d) „Erzeugung“ ist die Produktionsmenge der Aquakultur beim Erstverkauf, einschließlich der zum Verkauf angebotenen Erzeugung aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen.
Alle anderen Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang I aufgeführt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.