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Gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission das geeignete Format festlegen, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen fest.
Nach Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistiken und den…
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 verlangten Daten und Metadaten in elektronischer Form in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.