Art. 2 32000R1916VERORDNUNG (EG) Nr. 1916/2000 DER KOMMISSION vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (Text von Bedeutung für den EWR)
Das für die Übermittlung der Ergebnisse zu verwendende technische Format wird in Anhang III zu dieser Verordnung festgelegt.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b 32002R2150VERORDNUNG (EG) Nr. 2150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln…
Art. 2 32003R1358Für die Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse gemäß der Beschreibung der Dateien und des…
Art. 7 Abs. 2 32009L0042Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der…
Art. 7 Abs. 2 32003R0437Die Ergebnisse werden entsprechend den in Anhang I aufgeführten Datensätzen übermittelt. Die Datensätze werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen…