Art. 2 32006R0700VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2006 DES RATES vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 6 32006R0217VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2006 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32007R0609VERORDNUNG (EG) Nr. 609/2007 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32006R1532VERORDNUNG (EG) Nr. 1532/2006 DES RATES vom 12. Oktober 2006 über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32007R1099VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2007 DES RATES vom 18. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32006R1115VERORDNUNG (EG) Nr. 1115/2006 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft