Erwägungsgrund 2 32006R1115
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 können Fische pelagischer Arten auf der Grundlage eines Stichprobensystems klassifiziert werden, damit die gemeinsamen Vermarktungsnormen für diese Arten eingehalten werden.
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 können Fische pelagischer Arten auf der Grundlage eines Stichprobensystems klassifiziert werden, damit die gemeinsamen Vermarktungsnormen für diese Arten eingehalten werden.