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Die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den in den Verordnungen im Anhang festgesetzten Weltmarktpreisen entsprechen, sind im genannten Anhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 festgesetzt und gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verordnungen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle ist spätestens…
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt…
BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE (EUR/100 kg) Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle Beihilfe…
Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden a) für Baumwollqualitätsregelungen der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des…
Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.