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Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.
Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmieten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können hierfür…
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Höchst- und Mindestmengen, werden von der Kommission festgesetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher…
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der…
Um sicherzustellen, dass die Höchstmenge nicht überschritten wird, ist es notwendig, ein Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der…
Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission Beträge für den Teilausgleich mitgeteilt haben, die unter den in den Artikel 1 bis 7 vorgesehenen Höchstbeträgen…
Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission festgesetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.