Erwägungsgrund 18 32013R0229
Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung von unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (im Folgenden der „Vertrag“) fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auszugleichen, die sich aus ihrer Insellage, geringen Größe, schwierigen Relief- und Klimabedingungen, ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und ihrer Entfernung von den Absatzmärkten ergeben.