Erwägungsgrund 1 32010R0745
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 52, 53 und 54 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.