Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Teil I Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18: In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle . Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes: a) In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen. b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts. c) Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“. d) Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II. f) Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II. g) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag: EU3011 Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I): nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind: — Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: — Polyethylen (PE) — Polypropylen (PP) — Polystyrol (PS) — Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) — Polyethylenterephthalat (PET) — Polycarbonate (PC) — Polyether — Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: — Harnstoff-Formaldehyd-Harze — Phenol-Formaldehyd-Harze — Melamin-Formaldehyd-Harze — Epoxidharze — Alkydharze — Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen — Perfluorethylen/-propylen (FEP) — Perfluoralkoxyalkane: — Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) — Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) — Polyvinylfluorid (PVF) — Polyvinylidenfluorid (PVDF) — Polytetrafluorethylen (PTFE) — Polyvinylchlorid (PVC). Teil II Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18: Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen GB040 7112 262030 262090 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination Sonstige metallhaltige Abfälle GC010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile GC020 Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen GC030 ex 890800 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten GC050 Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) (1) Eintrag GC010 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle. (2) Eintrag GC020 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle. Glasabfälle in nicht dispersibler Form GE020 ex 7001 ex 701939 Glasfaserabfälle Keramikabfälle in nicht dispersibler Form GF010 Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung) Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können GG030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken GG040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle GN010 ex 050200 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln GN020 ex 050300 Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage GN030 ex 050590 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt ANHANG IIIA GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2) 1. Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. 2. Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt: a) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, b) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, c) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, d) Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind, e) Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind. Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. 3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt: a) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, b) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, c) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, g) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind, h) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, i) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind, j) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind. 4. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang nur für die Zwecke von Verbringungen innerhalb der Union aufgeführt: a) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind; b) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind; c) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend Perfluoralkoxyalkane aufgeführt sind. ANHANG IIIB ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST 1. Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. 2. In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen: BEU04 Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind BEU05 Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen 3. Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen .
Teil I Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung: In den Anlagen II und VIII des Basler…
Einleitende Bemerkungen 1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG. 2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen,…
I. Einleitung 1. Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide…
Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen. — Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische. — In Teil 2 sind…
(1) Siehe Anhang III der Entscheidung 98/368/EG. 2. Unter abschnitt GB („Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.