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Teil I In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle . Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes: a) In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen. b) Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen. c) Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend. d) Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten. e) Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II. f) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag: EU48 Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen. g) Für bis zum 31. Dezember 2026 innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend. Teil II Metallhaltige Abfälle AA010 2619 00 Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung AA060 2620 50 vanadiumhaltige Aschen und Rückstände AA190 8104 20 ex 8104 30 brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren (1) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können AB030 andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen AB070 Gießereisand AB120 ex 2812 90 ex 3824 anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen AB130 Sandstrahlrückstände AB150 ex 3824 90 nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können AC060 ex 3819 00 Hydraulikflüssigkeit AC070 ex 3819 00 Bremsflüssigkeit AC080 ex 3820 00 Frostschutzmittel AC150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe AC160 Halone AC170 ex 4403 10 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz AC250 Grenzflächenaktive Stoffe AC260 ex 3101 Flüssiger Schweinemist; Fäkalien AC270 Abwasserschlamm AC300 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können AD090 ex 3824 90 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen AD100 Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen AD120 ex 3914 00 ex 3915 Ionenaustauschharze AD150 als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können RB020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest
Teil I Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung: In den Anlagen II und VIII des Basler…
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen,…
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18…
(1) Unabhängig davon, ob Abfallgemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18…
Einleitende Bemerkungen 1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG. 2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen,…
(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.