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Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Teil I In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes: a) In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste A sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen. b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts. c) Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“. d) Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II. f) Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II. g) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag: EU3011 Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I): nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind und zum Recycling bestimmt sind: — Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: — Polyethylen (PE) — Polypropylen (PP) — Polystyrol (PS) — Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) — Polyethylenterephthalat (PET) — Polycarbonate (PC) — Polyether — Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: — Harnstoff-Formaldehyd-Harze — Phenol-Formaldehyd-Harze — Melamin-Formaldehyd-Harze — Epoxidharze — Alkydharze — Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: — Perfluorethylen/-propylene (FEP) — Perfluoralkoxyalkane: — Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) — Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) — Polyvinylfluorid (PVF) — Polyvinylidenfluorid (PVDF) — Polytetrafluorethylen (PTFE) — Polyvinylchlorid (PVC) Teil II Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen GB040 7112 2620 30 2620 91 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination Sonstige metallhaltige Abfälle GC010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile GC020 Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen GC030 ex 8908 00 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten GC050 Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) (1) Unter dem Begriff „ohne Ladung“ wird die vollständige Einhaltung internationaler Regeln und Leitlinien für das Recycling von Schiffen verstanden. (2) Eintrag GC010 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle und nur bis zum 31. Dezember 2026. (3) Eintrag GC020 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle und nur bis zum 31. Dezember 2026. Glasabfälle in nicht dispersibler Form GE020 ex 7001 ex 7019 39 Glasfaserabfälle Keramikabfälle in nicht dispersibler Form GF010 Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung) Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können GG030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken GG040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle GN010 ex 0502 00 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln GN020 ex 0503 00 Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage GN030 ex 0505 90 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18…
Teil I In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle . Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes: a) In Anlage VIII des Basler…
Teil I Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung: In den Anlagen II und VIII des Basler…
(1) Unabhängig davon, ob Abfallgemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18…
(1) Siehe Anhang III der Entscheidung 98/368/EG. 2. Unter abschnitt GB („Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen…
(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.