Erwägungsgrund 3 32006R1052
Es ist deswegen gerechtfertigt, auf Bulgarien und Rumänien eine „n+3“-Regel für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für die Jahre 2004 und 2005 anzuwenden.
Es ist deswegen gerechtfertigt, auf Bulgarien und Rumänien eine „n+3“-Regel für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für die Jahre 2004 und 2005 anzuwenden.