Erwägungsgrund 1 32006R1052
Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission regelt die automatische Aufhebung nicht ausgeschöpfter Mittelbindungen und sieht insbesondere vor, dass diese gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds für die Jahre 2004 und 2005 am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der betreffenden Mittelbindung erfolgt (die „n+2-Regel“ für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen).