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Zur Überwindung der Hindernisse für die territoriale Zusammenarbeit bedarf es eines Instruments der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene, um im Gebiet der Gemeinschaft Kooperationsverbünde mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit“ (EVTZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVTZ sollte fakultativ sein.
Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "EVTZ") kann auf dem Gebiet der Union unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften…
Der EVTZ sollte handeln können, um entweder die durch die Gemeinschaft kofinanzierten Programme oder Projekte für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere im…
Die territoriale Zusammenarbeit sollte gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geschaffen werden. Gemäß dem in demselben…
Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des…
Die Aufgaben und Befugnisse des EVTZ müssen in einer Übereinkunft geregelt werden.
Der EVTZ sollte die Befugnis erhalten, für seine Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden regionalen und lokalen Behörden, zu handeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.