Erwägungsgrund 3 32021R1059
Die Förderung von Interreg ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission bereits unter eine Gruppenfreistellung, und besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe sind auch im Abschnitt „Regionalbeihilfen“ jener Verordnung und in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 enthalten. Unter Berücksichtigung der in 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht des geringen finanziellen Umfangs der Projekte und der geringen Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb einerseits und des hohen Mehrwerts der bestehenden Programme für den territorialen Zusammenhalt in Europa andererseits wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von ETZ-Projekten aus öffentlichen Mitteln voraussichtlich durch künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 weiter präzisiert, wodurch die Finanzierung von Interreg-Projekten aus öffentlichen Mitteln weitgehend von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen und die Durchführung dieser Projekte erheblich erleichtert wird.