Erwägungsgrund 4 32006R1184
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, soweit sie insbesondere die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den gemeinschaftlichen Handel mit diesen oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinschaftliches Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet.