Erwägungsgrund 4 32006R1203
Die Ukraine hat der Gemeinschaft innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen ihre Absicht notifiziert, die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 in Anspruch zu nehmen. Es ist angezeigt, dem Ersuchen der Ukraine zu entsprechen und die erforderlichen Anpassungen der Höchstmengen für das Jahr 2006 vorzunehmen.