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Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt ab 1. Januar 2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) , die durch Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben wird, gilt jedoch weiterhin für Maßnahmen, die die Kommission vor dem 1. Januar 2007 auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigt.
„Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999…
von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme…
Für die übrige Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der…
Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt für den neuen Programmplanungszeitraum, während die Förderung…
Für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nach dem Beitritt für eine Unterstützung aus den Mitteln des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.