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Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, sollten diese vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen gelten. Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. Der Begriff „geschäftliche Interessen“ umfasst vertrauliche Übereinkünfte, die von Organen oder Einrichtungen, die in ihrer Eigenschaft als Banken handeln, geschlossen werden.
Soweit ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu…
Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu…
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den…
Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der…
Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche…
1Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.