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Um einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz, auch durch Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Handlung angefochten werden soll oder die — im Falle einer behaupteten Unterlassung — nicht tätig geworden sind, Gelegenheit erhalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.
Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um…
Opfer von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten,…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung…
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügt, um die…
Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.