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Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des AEUV Klage vor dem Gerichtshof erheben.
Unterlässt es das Organ oder die Einrichtung Der Union, gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 tätig zu werden, so kann die Nichtregierungsorganisation bzw. können andere Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 eingereicht hat bzw. haben, nach den einschlägigen Bestimmungen des AEUV Klage vor dem Gerichtshof erheben. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof…
Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der…
Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der…
Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der…
Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 oder Klagen wegen Untätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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