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Im Århus-Übereinkommen wird der Begriff „Behörde“ umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Nach dem Århus-Übereinkommen können Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, wenn sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sollten die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten, die in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber tätig werden.
Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der…
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, befugt ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.