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Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs „Dokument“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein.
Ungeachtet der Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 39 bis 39d der vorliegenden Verordnung gilt für Dokumente im Besitz der Behörde die Verordnung…
„Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:
Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Union befinden,…
Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2…
Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.