Erwägungsgrund 1 32006R1416
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend „das Abkommen“genannt) schreibt die Gemeinschaft vor, dass die in Anhang V des Abkommens aufgeführten Namen von Bedeutung für den Weinbau („names of viticultural significance“) als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden dürfen, der mit diesem Namen bezeichnet wird.