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Seit 1987 erfolgt die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Seeverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 . Ursprünglich erfüllte die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zwei Aufgaben. Zum einen enthielt sie Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Seeverkehrs. Zum anderen enthielt sie bestimmte spezifische materiellrechtliche Wettbewerbsvorschriften für den Seeverkehr, insbesondere eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen, die es Letzteren gestattete, unter bestimmten Bedingungen Preise festzulegen und die Transportkapazität zu regeln, und sah die Ausnahme von rein technischen Vereinbarungen von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags sowie ein Verfahren für das Vorgehen bei einer internationalen Rechtskollision vor. Die Verordnung galt nicht für Seeverkehrsdienstleistungen, die ausschließlich zwischen Häfen eines selben Mitgliedstaates oder zu diesem erbracht werden (Kabotage), und auch nicht für internationale Trampdienste.
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vom 25. September 2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der…
Durch die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wurden bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und…
Die Fahrgastbeförderung im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung…
Kabotage und internationale Trampdienste sind von den Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, die ursprünglich in der Verordnung (EWG)…
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Nichtbeachtung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.