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Durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vom 25. September 2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr aufgehoben, die unter anderem eine Freistellung vom Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags in Bezug auf Linienkonferenzen enthält.
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird aufgehoben. Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c, die Artikel 3 bis 7, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 26 der Verordnung…
Durch die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wurden bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und…
Seit 1987 erfolgt die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Seeverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 . Ursprünglich erfüllte die Verordnung…
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Nichtbeachtung einer…
Da die Mitgliedstaaten möglicherweise ihre internationalen Verpflichtungszusagen im Lichte der Abschaffung des Konferenzsystems anpassen müssen, sollten die…
Nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vorgesehenen Übergangszeitraums gilt das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.