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Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr wurde das für den Binnenmarkt relevante Gemeinschaftsrecht im Bereich des Zivilluftverkehrs auf das die Gemeinschaft und die Schweiz umfassende Gebiet ausgeweitet. Solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz deshalb so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses auf das durch das Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in den Gemeinschaft und Orten in der Schweiz gilt.
Das den Binnenmarkt betreffende Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zivilluftfahrt wurde durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Gebiet…
Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Luftverkehr werden die Luftverkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern grundsätzlich durch bilaterale…
Gegebenenfalls könnten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland gemäß Artikel 300…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, derartige Gruppenfreistellungen sowohl für den innergemeinschaftlichen Luftverkehr als auch für den Luftverkehr…
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag mit Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.