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Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jedes Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche.
Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 eine…
Die Mitgliedstaaten melden die während des laufenden Haushaltsjahres für Umstellungsmaßnahmen tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß den Bestimmungen des…
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit jeder Einreichung eines neuen Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen das 2009 eingereichte erste…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während…
Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.