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Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 nehmen die Mitgliedstaaten die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet haben, zumindest 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung ausmacht. Das Fehlen der Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b wiederum hat zur Folge, dass die festgestellten Ausgaben nicht für eine Unterstützung im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung in Betracht kommen.
Einige Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellte, waren nicht…
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jedes Jahres…
Wenn die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach Artikel 58 anhand der Tabellen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Tabelle 2, mit den…
Die Mitgliedstaaten verfahren bei jeder Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms, die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 aufgeführt ist, wie…
Abweichend von Absatz 1 brauchen folgende Fälle nicht mitgeteilt zu werden: a) Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.