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Um eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Mahnfrist und über die Bedingungen für den Entzug der einzelbetrieblichen Referenzmenge oder der Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission zu gewährleisten, ist eine Klärung der betreffenden Bestimmungen notwendig. Darüber hinaus müssen die in diesen Artikeln festgelegten Fristen angepasst werden, um die Verwaltung durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
Unter Berücksichtung der Erfordernisse des Binnenmarkts und im Interesse der Wirksamkeit dieser Verordnung sollte eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie erlassen haben, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der vorliegenden…
Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97…
Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen…
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass…
Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.