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In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen zu berücksichtigen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einigen Erzeugern, deren Referenzfettgehalt sehr hoch und nicht für den aktuellen Milchviehbestand und die Milchproduktion repräsentativ ist, der Fettgehalt signifikant berichtigt werden kann. Um eine unfaire Nutzung des Fettkorrektur-Mechanismus auszuschließen, sollte daher ein Grenzwert für die negative Berichtigung des Fettgehalts festgelegt werden. Es ist jedoch sinnvoll, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgelegten Zwölfmonatszeiträume zu berücksichtigen und die Bestimmung somit erst ab dem 1. April 2007 anzuwenden, damit die während des aktuellen Zwölfmonatszeitraums vermarkteten Milchmengen nicht von der neuen Regelung betroffen sind.
Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der…
Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des…
In den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 muss der gesamte Referenzfettgehalt der zugewiesenen oder…
Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli jedes Jahres jegliche Überschreitung…
§ 1 (1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli…
Vor dem 15. Mai jedes Jahres übermittelt der Abnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Aufstellung der Abrechnungen gemäß Absatz 1, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.