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Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden.
Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein…
Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der European…
Bei einer Überschreitung der in Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 4 genannten Fristen werden auf ausstehende Beträge Zinsen in Höhe des von der…
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen…
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung…
Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.