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Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest.
Bei Fehlen zuverlässiger Daten zum Geldmarktsatz bzw. zur Rendite staatlicher Schuldverschreibungen und gleichwertiger Daten oder unter außergewöhnlichen…
Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes…
Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den…
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung…
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung…
Für die zulasten des Rechnungsjahres 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.