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Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes des Rechnungsjahres 2007 herangezogenen Bezugszeitraum folgt, geht hervor, dass diese neue Maßnahme einen Mitgliedstaat betrifft. Daher ist der besondere Zinssatz für diesen Mitgliedstaat und das Rechnungsjahr 2007 festzusetzen.
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung…
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen…
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung…
Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den…
Nach Ablauf der in Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen…
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 werden auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben, deren am 1. Oktober jedes Jahres gültiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.