Erwägungsgrund 1 32006R1491
Gemäß Artikel 17 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau nehmen die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen Verhandlungen auf, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.