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Durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurden neue Variablen und neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bezugszeiträume und die Gliederungstiefe der verlangten Daten sowie auf die Fristen für ihre Übermittlung eingeführt.
In der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurde für die einzelnen Variablen die Höchstdauer der Übergangszeiträume festgelegt, die von der Kommission eingeräumt…
Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 durch die Verordnung (EG) Nr.…
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über…
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Variablen. Zu…
Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten…
Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sammeln die Mitgliedstaaten in einer elektronischen Datenbank Informationen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.