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Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.
Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu…
Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu…
Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand…
Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand…
Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand…
In Anbetracht des Grundsatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und der Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.