Erwägungsgrund 4 32006R1539
In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Bestände an Magermilchpulverund Reis der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt beziehungsweise ihre Verwendung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, diese Produkte im Jahr 2006 anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit die für das Programm 2007 benötigten Mengen an Magermilchpulver und Reis auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten.