Erwägungsgrund 2 32006R1587
Mit dem Beschluss 2006/718/GASP des Rates wurde Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP geändert, in dem die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, für die das in dem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelten soll. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.