Erwägungsgrund 2 32006R1637
Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Slowenien, zu gewährleisten.