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Die Nämlichkeitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Formblatt ausgestellt, das als Muster in Anhang I aufgeführt ist. Diese Bescheinigung wird in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt; das Format beträgt 210 × 297 mm. Sie wird jeweils durch eine laufende Nummer, die die nach Artikel 4 benannte Zollstelle erteilt, kenntlich gemacht. Die ausführenden Mitgliedstaaten können verlangen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache noch in einer ihrer Amtssprachen auszufertigen ist.
Die Kopien tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Die Kopien sind entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall hat dies mit Tinte in Druckbuchstaben zu erfolgen.
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ist in mindestens einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
Die Nämlichkeitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang I und mit mindestens einer Abschrift auszustellen. Die einzelnen Bescheinigungen sind in englischer…
Von den Bescheinigungen werden je ein Original und zumindest zwei Abschriften ausgefertigt. Die Abschriften tragen dieselbe Ordnungsnummer wie ihr Original.…
Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte…
Das Original und seine Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefüllt. Im letzteren Fall müssen Tinte und Großbuchstaben verwendet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.