Erwägungsgrund 4 32009R1219
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 muss bei der Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente aus Bosnien und Herzegowina sowie aus den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo zu Kontrollzwecken ein Echtheitszeugnis vorgelegt werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der Kontingente für Baby-beef mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, aus dem hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des ausstellenden Landes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.